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Reverse Factoring - Darstellung der Grundzüge und Auswirkungen auf Financial Covenants
May 2012

Einleitung

Beim Reverse Factoring - auch Lieferanten- oder Einkaufsfactoring genannt - geht es im Wesentlichen um eine Vorfinanzierung der Verbindlichkeiten eines Abnehmers gegenüber seinem Lieferanten.

Für den Abnehmer bietet das Reverse Factoring den Vorteil, dass dieser die Finanzierung seiner Einkäufe, insbesondere unter Ausnutzung eines Skontos, optimieren und gleichzeitig längerfristige Zahlungsziele ausschöpfen kann. Für den Lieferanten hat das Reverse Factoring zur Folge, dass dieser frühzeitig vergütet wird und auf diese Weise seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Vorlieferanten früher aus eigener Liquidität nachkommen kann. Reverse Factoring bietet daher für ein Unternehmen die Möglichkeit, die Liquidität seiner Lieferanten sicherzustellen.

Besondere Bedeutung kommt dem Reverse Factoring daher bei mehrgliedrigen Zulieferketten (so etwa in der Automobilindustrie) zu, da hier der Abnehmer regelmäßig ein vitales Interesse an stabilen und zuverlässigen Lieferantenbeziehungen hat. Auf diese Weise trägt der Abnehmer seiner eigenen Versorgungssicherheit Rechnung.

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Grundstruktur des Reverse Factoring

Grundsätzlich erfolgt das Reverse Factoring durch den Kauf von Verbindlichkeiten gegenüber einem zuvor definierten Lieferanten (Kreditor) durch die finanzierende Bank des Abnehmers (Factor).

Aus Sicht des Lieferanten nimmt der Abnehmer die Ware bzw. Dienstleistung verbindlich ab und bestätigt dies dem Factor. Dieser zahlt den Rechnungswert unter Berücksichtigung eines Skontos innerhalb kurzer Frist an den Lieferanten.

Reverse factoring - Diagram

Beim Reverse Factoring wird zwischen dem Abnehmer und dem Factor ein Vertrag geschlossen, unter dem sich der Factor verpflichtet, die gegen den Abnehmer entstehenden Forderungen anzukaufen und vorzufinanzieren. In einem zweiten Schritt wird dann zwischen dem Lieferanten und dem Factor ein “normaler“ Factoringvertrag abgeschlossen, der nur die Forderungen gegenüber dem Abnehmer erfasst.

Nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung und Rechnungsstellung durch den Lieferanten erteilt der Abnehmer nach entsprechender Prüfung gegenüber dem Factor eine Auszahlungsbestätigung. Daraufhin leistet der Factor an den Lieferanten unter Abzug eines Skontos. Zu dem mit dem Factor vereinbarten Fälligkeitstermin zahlt der Abnehmer wiederum den vollen Betrag an den Factor. Die Differenz zwischen der Zahlung an den Lieferanten unter Anrechnung des Skontos sowie der Zahlung durch den Abnehmer (ohne Skonto) verbleibt üblicherweise beim Factor.

Reverse Factoring hat dabei eine gewisse Ähnlichkeit zu einer Zentralregulierung bzw. zu einem Payment Factor im Treasury, wobei beim Reverse Factoring die jeweilige Zahlung an den Lieferanten jeweils durch den Abnehmer freizugeben ist. Im Unterschied zur Finanzierung von Einzelrechnungen besteht beim echten Reverse Factoring ein entsprechend großer Finanzierungsrahmen, der zusätzlich zu einer Absatzfinanzierung bestehen kann.

Ein wesentlicher Unterschied zum “normalen“ Factoring besteht darin, dass es beim Reverse Factoring nur auf die Bonität des Abnehmers ankommt. Dies hat erhebliche Vorteile zum normalen Factoring, da sich beim Reverse Factoring das Risiko einfacher abgrenzen lässt. Das Kreditrisiko entspricht hier dem Ausfallrisiko des Abnehmers.

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Auswirkungen auf Financial Covenants

Verfügt der Abnehmer über eine zusätzliche Kreditfinanzierung, beispielsweise eine revolvierende Kreditlinie mit einem Bankenkonsortium zur allgemeinen Betriebsmittelfinanzierung, kann ein Reverse Factoring Auswirkungen (i) auf die Berechnung der Finanzkennzahlen (Financial Covenants) und (ii) auf die allgemeinen Verhaltenspflichten (General Undertakings) unter diesem Kreditvertrag haben.

In Kreditverträgen, die dem deutsch-rechtlichen Muster der Loan Market Association folgen, ist der erste Anknüpfungspunkt für ein Reverse Factoring regelmäßig die Definition von Finanzverbindlichkeiten (Financial Indebtedness). Finanzverbindlichkeiten bezeichnet danach, unter anderen, alle Verbindlichkeiten von oder im Zusammenhang mit jedem Betrag, der unter einer anderen Transaktion aufgenommen wurde, die den wirtschaftlichen Effekt einer Darlehensaufnahme hat.

Teilweise wird auch noch (kumulativ oder alternativ) darauf abgestellt, dass diese Transaktion nach den jeweils anwendbaren Bilanzierungsvorschriften als eine Darlehensaufnahme behandelt wird. Dann kann die bilanzielle Einordnung der Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor entscheidend sein.

Die oben stehende allgemeine Definition würde grundsätzlich auch Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten erfassen, da diese, unter Ausnutzung der maximalen Zahlungsziele, regelmäßig den wirtschaftlichen Effekt einer Darlehensaufnahme hätten. Daher wird teilweise eine Rückausnahme dahingehend vereinbart, dass nur solche Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten als Finanzverbindlichkeit angesehen werden, die ein Zahlungsziel von beispielsweise über 90 Tagen haben. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein, da die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten nur dann nicht als Finanzverbindlichkeiten angesehen werden können.

Da das Reverse Factoring zur Folge hat, dass die Verbindlichkeit nicht mehr gegenüber dem Lieferanten sondern gegenüber dem Factor besteht und der Sinn des Reverse Factoring auf Seiten des Abnehmers gerade auch in der Vorfinanzierung seiner Lieferantenverbindlichkeiten besteht (der Abnehmer erfüllt gegenüber dem Factor unter maximaler Ausnutzung des vereinbarten Zahlungsziels), sind die Verbindlichkeiten regelmäßig (es sei denn es besteht eine abweichende vertragliche Regelung) Finanzverbindlichkeiten.

Damit sind die Verbindlichkeiten aus dem Reverse Factoring üblicherweise bei der Berechnung derjenigen Finanzkennzahlen einzubeziehen, die auf die Verschuldung des Abnehmers abstellen. Dies sind beispielsweise der Verschuldungsgrad (Leverage) und das Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital (Gearing). Darüber hinaus kommt es auf die genaue Berechnungsgrundlage der einzelnen Finanzkennzahl an, so dass eine Berücksichtigung beispielsweise auch im Rahmen der Berechnung des Schuldendienstes (Debt Service Cover) in Betracht kommt.

Zudem sind diese Verbindlichkeiten auch bei den allgemeinen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen, wenn der Kreditvertrag Beschränkungen hinsichtlich der Eingehung weiterer Finanzverbindlichkeiten vorsieht.

Sofern bei der Verhandlung des Kreditvertrages nicht bereits der Fall des Reverse Factorig bedacht wurde, kann dies zur Folge haben, dass die Finanzkennzahlen, auf Grund der Einbeziehung der Verbindlichkeiten aus dem Reverse Factoring in die Berechnung der Verschuldung des Abnehmers, nicht mehr eingehalten werden können bzw. hinsichtlich der allgemeinen Verhaltenspflichten zuvor vereinbarte Schwellenwerte für die Eingehung weiterer Finanzverbindlichkeiten überschritten werden. Beide Verstöße würden jeweils einen Kündigungsgrund begründen.

Als Lösung der vorstehenden Problemstellung ist es empfehlenswert im Rahmen der Definition von Finanzverbindlichkeiten oder auch direkt bei der Berechnung der Finanzkennzahlen eine Rückausnahme für die Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor aus dem Reverse Factoring zu vereinbaren. Dies kann beispielsweise durch eine Nichteinbeziehung oder entsprechende Ausnahmen bei den Finanzkennzahlen und den allgemeinen Verhaltenspflichten geschehen.

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Fazit

Aus wirtschaftlicher Sicht bietet ein Reverse Factoring sowohl für den Abnehmer als auch für den Lieferanten ein attraktives Modell für die Gestaltung der Lieferbeziehung, da der Abnehmer längere Zahlungsziele maximal ausnutzen kann und der Lieferant kurzfristig Liquidität erhält.

Hinsichtlich der bilanziellen Einordnung der Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor ist allerdings festzustellen, dass hier gewisse Unsicherheiten bestehen, so dass es ratsam ist, ein beabsichtigtes Reverse Factoring gemeinsam mit dem eigenen Wirtschaftsprüfer vorab im Hinblick auf die bilanziellen Auswirkungen genau zu prüfen.

Zudem ist bei einem beabsichtigten Reverse Factoring zu prüfen, inwiefern dieses Auswirkungen auf eine bestehende Kreditfinanzierung haben kann. Dabei sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass die Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Factor aus dem Reverse Factoring gegebenenfalls bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sowie im Rahmen der allgemeinen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen sind und hier zu Verschiebungen zu Lasten des Abnehmers als Kreditnehmer führen können.

Daher sollte ein beabsichtigtes Reverse Factoring auch mit der jeweils finanzierenden Bank vorbesprochen und gegebenenfalls entsprechende Modifikationen bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sowie entsprechende Ausnahmen bzw. Höchstwerte im Rahmen der allgemeinen Verhaltenspflichten vereinbart werden.

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