1 February 2010
Dr. Michael Malterer (München) und Dr. Frank Peter Regelin (Frankfurt), beide Corporate Finance Partner, haben für die Februar-Ausgabe von Going Public einen Gastbeitrag über die rechtlichen Besonderheiten und Herausforderungen eines Börsengangs in Hongkong geschrieben. Als Beispiel dient der IPO der Schramm Holding AG -- das erste deutsche Unternehmen, das an der Börse Hongkong zugelassen wurde*.
Ende Dezember hat mit der Schramm Holding AG, Offenbach, erstmals ein deutsches Unternehmen den Gang auf das Börsenparkett in Hongkong geschafft. Weitere deutsche Unternehmen stellen sich gegenwärtig die Frage, ob der Börsengang in Hongkong eine Alternative zu einem IPO in Deutschland ist.
Anders als bei einem Börsengang in Deutschland müssen Börsenkandidaten in Hongkong gewisse Mindestgrößen- und Marktkapitalisierungsanforderungen erfüllen, die im Wege verschiedener Tests (Profit Test, Market Cap/Revenue Test sowie Market Cap/Revenue/Cash-flow Test) über unterschiedliche Zeiträume in der Vergangenheit bestimmt werden. Daneben ist eine so genannte „Ownership und Management Continuity“ über die drei der Erstnotiz vorausgehenden Geschäftsjahre nachzuweisen. Ein „frisch erworbenes“ Unternehmen kann daher erst nach Ablauf einer Wartezeit notiert werden. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen im Kreis der Vorstandsmitglieder.
Außerdem prüft die Hongkonger Börsenaufsicht gezielt, ob das Unternehmen hinsichtlich seines Herkunftsstaates, seines Geschäftsmodells und weiterer Aspekte für die Hongkonger Börse geeignet ist. Im Rahmen dieser Suitability-Prüfung wird – gerade bei ausländischen Börsenkandidaten – intensiv die bestehende Corporate Governance im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Hongkonger Listing Rules und deren "Shareholder Protection" Verständnis durchleuchtet und es werden seitens der Börsenaufsicht konkrete Vorgaben bezüglich der Satzung gemacht.
Die Listing Rules gehen von einer so genannten monoistischen Verfassung aus, d.h. Gesellschaften aus Hongkong verfügen üblicherweise nur über ein Board, bestehend aus Executive und Non-executive Directors. Daher erwartet die Börsenaufsicht, dass die Hauptversammlung über eine Vielzahl von Maßnahmen entscheidet, die in Deutschland üblicherweise der Zustimmung des Aufsichtsrats unterliegen. Entsprechend müssen deutsche Unternehmen ihre Satzung anpassen.
Die Hongkonger Listing Rules verlangen zudem die Implementierung von "Independent Non-executive Directors" (INEDs), deren Unabhängigkeit nicht durch wirtschaftliche oder persönliche Interessen gefährdet sein darf.
Im Hinblick auf die Kapitalbeschaffung müssen deutsche Unternehmen ebenfalls Konzessionen machen. Das genehmigte Kapital darf beispielsweise im Gegensatz zu Deutschland – wo es bis zur Hälfte des Grundkapitals betragen darf – nur 20 Prozent des Grundkapitals betragen und muss jedes Jahr (statt spätestens alle fünf Jahre) von der Hauptversammlung neu genehmigt werden.
Die Hauptversammlung eines deutschen Unternehmens muss schon aus formalen Gründen in Deutschland stattfinden, da die nach deutschem Aktiengesetz zwingende notarielle Beurkundung in Hongkong praktisch unmöglich ist. Die Hongkonger Börse wünscht dafür aber eine Live-Schaltung nach Hongkong, durch die die Hongkonger Aktionäre per Videoübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können. Insofern kommt der unlängst durch das ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie) eingeführten Möglichkeit der Briefwahl bzw. Abstimmung per Email und gegebenenfalls der kompletten Online-Hauptversammlung für in Hongkong notierte deutsche Unternehmen besondere Bedeutung zu.
Nach einer nunmehr getroffenen Grundsatzentscheidung ist Deutschland eine von der Hongkonger Börse anerkannte Rechtsordnung. Danach müssen zukünftige Bewerber nicht mehr "line-by-line" die Hongkonger und die deutsche Rechtsordnung vergleichen und Unterschiede erläutern. Die Hongkonger Börse behält sich aber trotzdem die Prüfung im Einzelfall vor, insbesondere ob dem Schutz der Aktionärsinteressen nach Hongkonger Vorbild bei Neubewerbern ebenso Genüge geleistet wird wie bei der jetzt als Referenz dienenden Schramm Holding AG. Insgesamt erfordert ein Listing in Hongkong daher im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen eine gewisse Verhandlungsbereitschaft des Börsenkandidaten, anders als dies in Deutschland üblich ist.
Die Finanzberichts- sowie Mitteilungspflichten hinsichtlich der durch Aktionäre gehaltenen Stimmrechte und Insiderhandelsvorschriften in Hongkong sind mit den entsprechenden Pflichten nach deutschem Recht vergleichbar.
Bestimmte wesentliche Transaktionen börsennotierter Unternehmen sind nicht nur durch die Hauptversammlung zu genehmigen und einem Zustimmungsvorbehalt zu unterlegen, sondern im Vorfeld der Börse offen zu legen und, ähnlich den deutschen Mitteilungspflichten, bekannt zu machen.
"Connected Transactions", also Rechtsgeschäfte mit verbundenen Unternehmen oder Personen, sind stets bekanntmachungspflichtig und müssen von der Hauptversammlung gebilligt werden. Man kann sich jedoch beispielsweise für den Fall von dauerhaften Lieferungen und Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe im Vorfeld bereits ein bestimmtes Transaktionsvolumen für die kommenden drei Jahre von der Hauptversammlung genehmigen lassen und die Börse ist auch bereit, bestimmte Transaktionen davon freizustellen.
Anders als in Deutschland handelt es sich bei der Prospektprüfung durch die Hongkonger Börsenaufsicht weniger um eine Vollständigkeits- und Kohärenzprüfung der Angaben, sondern um eine inhaltliche Überprüfung mit Nachweispflicht.
Die Hongkonger Listing Rules sehen auch Besonderheiten beim Angebotsmechanismus vor. Wird etwa im Zuge des Angebots für das Retail Offering eine stark erhöhte Nachfrage verzeichnet, muss der Kandidat zugunsten dieser privaten Investoren die Tranche der institutionellen Investoren gegebenenfalls reduzieren. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist auf ein Zehntel des öffentlichen Angebots begrenzt.
Es ist erfreulich, dass – nachdem eine steigende Zahl von chinesischen Unternehmen den Gang an die Frankfurter Wertpapierbörse wählt – nun auch der umgekehrte Weg offen steht. Hong Kong bietet vor allem solchen deutschen Unternehmen, die ihre Geschäfte auf den asiatischen Raum ausrichten wollen, eine überaus interessante Listing-Plattform.
* Die Norton Rose Group hat Schramm bei ihrem Börsengang in Hongkong beraten.