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AIFM-Richtlinie 2013: Der Countdown läuft - Ausgewählte rechtliche Fragstellungen zum AIFM
May 2012

Einleitung

Seit dem 21. Juli 2011 ist die durch die Finanzmarktkrise motivierte Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-RL)1 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, einen harmonisierten EU-Rahmen für die Überwachung solcher Fondsmanager zu schaffen, die nicht bereits der Harmonisierung durch die jüngst neu gefasste OGAW-IV-Richtlinie2 unterliegen. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die bisher nicht regulierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) einen erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte in der Union verwalten, in beträchtlichem Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente beteiligt sind und Unternehmen, in die sie investieren, erheblich beeinflussen können.3

Spätestens seit dem Inkrafttreten der AIFM-RL4 beschäftigt sich die Fondsbranche intensiv mit den möglichen Auswirkungen auf ihr zukünftiges Geschäft. Die anfänglich von einigen problematisierte Frage, ob die AIFM-RL überhaupt auf geschlossene Fonds Anwendung findet, war relativ schnell zugunsten der Anwendbarkeit geklärt. Mit zunehmender Beschäftigung mit der AIFM-RL stellen sich jedoch neue Fragen. Einige konnten mittlerweile, zum Teil unter Rückgriff auf den Final Report der ESMA5, beantwortet werden. Weitere Fragestellungen bleiben und bedürfen der Beantwortung durch die auf Level II erfolgenden Konkretisierungen durch die EU-Kommission sowie durch den nationalen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorgaben. Im Folgenden soll im Sinne einer Zwischenanalyse auf ausgewählte Fragestellungen zum AIFM eingegangen werden.

1 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011, S. 1 ff.
2 Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32 ff.
3 Erster Erwägungsgrund der AIFM-RL.
4 Siehe dazu bereits Verfürth, Fondsregulierung: Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und AIFM-Richtlinie - Inhalte und Konsequenzen, in: SCOPE Jahrbuch 2010/2011, S. 109 ff.
5 Report der European Securities and Markets Authority, ESMA/2011/379 vom 16. November 2011.

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Übergangsvorschriften und Regulierung light

Übergangsvorschriften - Grandfathering

Solche Anbieter, die zukünftig keine neuen Fonds mehr auflegen wollen, können von den Übergangsbestimmungen der AIFM-RL Gebrauch machen. Diese nehmen die Verwalter bestimmter „Altfonds“ des geschlossenen Typs von der Richtlinie aus.

Kategorie 1
Dies betrifft zunächst solche Altfonds, die vor dem 22. Juli 2013 verwaltet wurden und bei denen nach dem 22. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen getätigt werden. Hier können die Verwalter dieser Fonds ihre Verwaltungstätigkeit fortsetzen, ohne eine Zulassung als AIFM nach der AIFM-RL zu haben (Art. 61 Abs. 3 AIFM-RL). Unter diese Ausnahme fallen etwa Verwalter geschlossener Zweitmarktfonds, die bis zum 22. Juli 2013 voll investiert sind. Wie lange ihre Laufzeit nach dem 22. Juli 2013 ist und wann ihre Zeichnungsfrist ablief, spielt dabei - anders als bei der nachstehenden Kategorie 2 - keine Rolle. Da dem AIFM nur untersagt sein soll, zusätzliche Anlagen zu tätigen, bleibt es ihm unbenommen, getätigte Anlagen nach dem 22. Juli 2013 zu veräußern. Dies muss auch so sein, da es zur Desinvestition ohnehin mit Auflösung und Abwicklung des Fonds kommt. Wären die Abverkäufe - über den Wortlaut hinaus gegebenenfalls bei erweiterter Auslegung - als Anlagentätigkeit mit erfasst anzusehen, würde die Ausnahme nicht greifen.

Kategorie 2
Die zweite Ausnahme betrifft die Verwalter solcher Fonds, deren Zeichnungsfrist vor Inkrafttreten der AIFM-RL, also vor dem 21. Juli 2011, ablief und die für einen Zeitraum aufgelegt wurden, der spätestens drei Jahre nach dem 22. Juli 2013, also spätestens am 22. Juli 2016, abläuft. Bei der Frage der Auflegung kommt es zunächst auf die konzeptgemäße Auflegung an, um für die Ausnahme zu qualifizieren, und sodann auf die Einhaltung dieser Auflegungsfrist, um die Ausnahme einzuhalten. Die Verwalter solcher Fonds können ihre Verwaltungstätigkeit fortsetzen, ohne eine Zulassung als AIFM gemäß der Richtlinie beantragen zu müssen oder die Bestimmungen der AIFM-RL - ausgenommen sind die Art. 22 sowie gegebenenfalls 26 bis 306 - einhalten zu müssen (Art. 61 Abs. 4 AIFM-RL). Bei den Altfonds, die unter diese Ausnahme in Abs. 4 fallen, ist es daher unschädlich, wenn sie vor dem 22. Juli 2013 noch nicht voll investiert. Hiervon profitieren z.B. geschlossene Zweitmarktfonds, die bis zum 22. Juli 2013 geschlossen wurden und die bis zu ihrem Ablauf - spätestens bis zum 22. Juli 2016 - noch Investitionen tätigen.

Kategorie 3
Verwalter, die zwar vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach der Richtlinie ausüben, aber nicht unter die vorgenannten Ausnahmen für Altfonds fallen, müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Recht nachzukommen. Hierunter fallen z.B. Verwalter von Fonds, deren Zeichnungsfrist erst nach Inkrafttreten der AIFM-RL ablief und die über den 22. Juli 2013 hinaus zusätzliche Anlagen tätigen. Immerhin steht ihnen jedoch für die Beantragung einer Zulassung als AIFM eine Frist von einem Jahr zu, gerechnet ab dem 22. Juli 2013.

Kategorie 4
Alle anderen AIFM, d.h. solche, die erst ab dem 22. Juli 2013 für Fonds (Neufonds) aktiv werden, können auch von dieser Jahresfrist keinen Gebrauch machen. Etwas anderes gilt für diese und die unter Kategorie 3 fallenden nur dann, wenn die Schwellenwerte nicht überschritten sind oder wenn sie vom Geltungsbereich der AIFM-RL ausgenommen sind.7

Regulierung light

Schwellenwerte

Ziel der AIFM-RL ist es, solche AIFM zukünftig zu kontrollieren, die angesichts ihrer Assets under Management Risiken für den Finanzmarkt darstellen können. In Art. 3 sieht die AIFM-RL daher ein reduziertes Aufsichtsregime („Regulierung light“) für solche AIFM vor, bei denen das Vermögen der von ihnen verwalteten AIF bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.

Die reduzierte Anwendung der AIFM-RL bedeutet, dass lediglich die in Art. 3 Abs. 3 AIFM-RL vorgeschriebene Registrierungspflicht und bestimmte Informationspflichten zu erfüllen sind. Diesem Avers steht gleichsam als Revers gegenüber, dass die durch die AIFM-RL eingeräumten Vorteile, namentlich der EU-Pass, nicht in Anspruch genommen werden dürfen (Art. 3 Abs. 4 AIFM-RL). Will ein AIFM, trotzdem er der Regulierung light unterfällt, auf diese Vorteile nicht verzichten, kann er sich freiwillig der AIFM-RL unterwerfen (Opt-in), die dann in ihrer Gesamtheit Anwendung findet.

Folgende Schwellenwerte sieht die Richtlinie vor:

  • Assets under Management über EUR 500 Mio.: AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte über EUR 500 Mio. liegen, unterfallen vollständig dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
  • Assets under Management bis EUR 500 Mio. ohne Hebelfinanzierung und ohne Rücknahmerecht für fünf Jahre: Für AIFM, die Porfolios verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte nicht über den Schwellenwert von EUR 500 Mio. hinausgehen, gilt nur eine Regulierung light, wenn die Portfolios dieser AIF aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen und wenn bei diesen AIF für fünf Jahre nach Tätigung der ersten Anlage kein Rücknahmerecht ausgeübt werden darf (Art. 3 Abs. 2 b) AIFM-RL).
  • Assets under Management bis EUR 100 Mio. mit Hebelfinanzierung: Werden bei einem AIF Hebelfinanzierungen eingesetzt, gilt für deren Verwalter ebenfalls noch eine Regulierung light, gleich ob ein Rücknahmerecht innerhalb der Fünfjahresfrist besteht, wenn die verwalteten Vermögenswerte - einschließlich der durch Einsatz von Hebelfinanzierung erworbenen Vermögenswerte - insgesamt nicht über einen Schwellenwert von EUR 100 Mio. hinausgeht (Art. 3 Abs. 2 a) AIFM-RL). Für diejenigen AIFM, die Portfolios von AIF verwalten, deren verwaltetes Vermögen mit Hebeleinsatz über den EUR 100 Mio.-Schwellenwert hinausgeht, findet die AIFM-RL wiederum volle Anwendung.

Schwellenwertberechung und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Richtlinie selbst regelt nicht, wie die Schwellenwerte zu berechnen sind; dies bleibt den von der Kommission zu erlassenden Regelungen überlassen. Der Final Report der ESMA macht in diesem Zusammenhang einige Vorschläge:

  • Total Value of Assets under Management und Net Asset Value: Der Gesamtwert der Vermögenswerte aller vom AIFM verwalteten AIF muss mindestens einmal jährlich zur Durchführung des Schwellenwerttests berechnet werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoinventarwerts der verwalteten AIF bzw. deren Vermögenswerte. Der letzte Nettoinventarwert darf dabei nicht älter als zwölf Monate sein.
  • Berechnung bei Cross-Holdings: Für den Sonderfall, dass derselbe AIFM mehrere AIF verwaltet, die ineinander investieren, soll der AIFM ein Wahlrecht haben, ob er bei der Schwellenwertberechnung auf die Summe der Werte jedes AIF abstellt, oder ob er die lediglich in AIF investierenden AIF bei der Berechnung unberücksichtigt lässt und auf die Ebene des Underlying Assets durchschaut. Im letzteren Fall sollen jedoch gleichwohl wegen des damit verbundenen Exposures die Hebelfinanzierungen der einzelnen AIF mit berücksichtigt werden. Der AIFM kann diese für die Schwellenwertberechnung bei Cross-Holdings eingeräumten Spielräume nutzen, um der Regulierung light zu unterfallen.
  • Keine Einbeziehung bei Grandfathering: Das Consultation Paper der ESMA8 sah noch vor, dass die Vermögenswerte der den Grandfatehring-Rules (siehe oben 2.a.) unterfallenden Altfonds in die Schwellenwertberechnung mit einzubeziehen sind. Dies hätte zur Folge gehabt, dass Anbieter, die bereits hohe Volumina von Assets under Management direkt oder indirekt verwalten, allein aufgrund der Vermögenswerte dieser verwalteten Altfonds den Schwellenwerttest nicht bestehen und unter die AIFM-RL fallen. Von dieser Position ist die ESAM in ihrem Final Report abgerückt, in dem sie die Vermögenswerte der dem Grandfathering unterfallenden Altfonds explizit ausnimmt.
  • Schwellenwertüberschreitung: Die Richtlinie sieht vor, dass innerhalb von dreißig Tagen eine Zulassung als AIFM beantragt wird, wenn die Schwellenwertausnahmen nicht mehr erfüllt werden. Im Hinblick auf die von der Kommission zu erlassenden Ausführungsvorschriften erkennt die Richtlinie jedoch gleichzeitig an, dass nicht jede Schwellenwertüberschreitung in ein Antragsverfahren münden muss. Vor diesem Hintergrund schlägt die ESMA folgendes Prozedere vor: Wird der Schwellenwert überschritten, ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. Dabei ist mitzuteilen, ob die Überschreitung dauerhaft oder nur von temporärer Dauer (bis drei Monate) sein wird. Im ersteren Fall ist die Zulassung als AIFM zu beantragen; im letzteren Fall ist am Ende der Dreimonatsperiode die Schwellenwertberechnung erneut vorzunehmen, um nachzuweisen, dass der Schwellenwert dauerhaft unterschritten bleibt. Für die Einschätzung der Dauerhaftigkeit der Schwellenwertüberschreitung ist die Entwicklung der Vermögenswerte und des Kapitals einzubeziehen. Durch eine Reduzierung des Portfolios bzw. Veräußerungen von Teilen der Underlying Assets sowie durch Kapitalauszahlungen können hier entsprechend die Parameter für die Schwellenwertberechnung gesteuert werden.

7 Zur Ausnahme vom Geltungsbereich, worauf vorliegend nicht näher eingegangen wird, siehe Art. 2 Abs. 3 AIFM-RL.
8 Consultation Paper ESMA/2011/209 vom 13. Juli 2011.

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Wer ist AIFM

Die Richtlinienvorgabe

Die AIFM-RL sagt nicht und insbesondere nicht für geschlossene Fonds, wer konkret bei einem AIF der AIFM ist. Vielmehr gibt sie nur die abstrakten Eckdaten vor, was einerseits den Vorteil der Flexibilität hat, andererseits in der Branche zur großen Frage geführt hat, wer bei einem geschlossenen Fonds der AIFM ist. Nach der Richtlinie kann hierzu zunächst festgestellt werden: AIFM bzw. Alternativer Investment Fonds Manager ist jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehreren AIF zu verwalten (Art. 4 Abs. 1 b) AIFM-RL). Natürliche Personen, die wohl eher in den selteneren Fällen das Fondsmanagement bei geschlossenen Fonds durchführen, scheiden damit als AIFM ebenso aus wie Personengesellschaften. Den Bestimmungen in Art. 5 AIFM-RL kann ferner entnommen werden, dass die Richtlinie zwischen AIFM mit internem Verwalter und den externen AIFM unterscheidet. In beiden Fällen muss der AIFM als Mindestaufgabe die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement übernehmen, wie sich aus Art. 6 abs. 2 und 3 AIFM-RL in Verbindung mit Anhang I Ziff. 1 der AIF-RL ergibt. Hieraus können folgende Strukturüberlegungen abgeleitet werden:

Strukturüberlegungen

  1. AIFM mit internem Verwalter:

    Bei einem AIFM mit internem Verwalter ist der AIF selbst der AIFM. Möglich ist diese Ausgestaltung bei einer Rechtsform, bei der der AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen (Art. 5 Abs. 1 S. 2 b) AIFM-RL). Diese Regelung mag zunächst verwundern, da für den AIF die Rechtsform explizit keine Rolle spielt; insbesondere muss es sich bei ihm nicht um eine juristische Person handeln, sondern kann es sich um eine, wie für den deutschen geschlossenen Fonds typisch, Personen(handels)gesellschaft handeln, so dass in diesem Fall der AIFM doch keine juristische Person ist. Die Richtlinie dürfte hier so zu verstehen sein, dass in diesem Fall der interne Verwalter eine juristische Person sein muss. Bei einem geschlossenen Fonds, der typischerweise in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegt wird, ist die GmbH zwar eine selbstständige juristische Person. Innerhalb der (GmbH & Co.) KG ist sie jedoch deren interne Geschäftsführung, ohne die die (GmbH & Co.) KG nicht als solche bestehen würde   (§ 164, 161 Abs. 1 HGB). Für den geschlossenen Fonds in der Form der GmbH & Co. KG bedeutet dies, dass die GmbH der interne Verwalter ist, der Fonds (AIF) selbst aber der AIFM ist, der die Zulassungsanforderungen erfüllen muss.

    Vor dem Hintergrund der im Verhältnis zu offenen Fonds mitunter vergleichsweise kleinen Volumina geschlossener Fonds erscheint es wenig sinnvoll, den Aufwand9 und die Kosten der Zulassung als AIFM auf sich zu nehmen, wenn diese Zulassung nur für einen einzelnen Fonds gilt. Dies wäre nach der Richtlinie aber der Fall, da ein intern verwalteter AIF hiernach keine andere Tätigkeit ausüben darf als die interne Verwaltung dieses AIF (Art. 6 Abs. 3 AIFM-RL). Die Verwaltung anderer AIF ist dem AIFM mit internem Verwalter somit versagt. Die Struktur des AIFM mit internem Verwalteter ist daher eher geeignet für großvolumige AIF mit internem Verwalter, wie sie etwa aus dem OGAW-Bereich (dort die Investment-AG), bekannt sind. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die Figur des AIFM mit internem Verwalter für geschlossene Fonds in der Form der GmbH & Co. KG praxisrelevant werden wird.

  2. Externer AIFM:

    Ein externer AIFM ist derjenige externe Verwalter, der die vom AIF oder im Namen des AIF bestellte juristische Person ist und aufgrund dieser Bestellung für die Verwaltung des AIF verantwortlich ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2 a) AIFM-RL). Der in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebene geschlossene Fonds lässt, wie vorstehend gezeigt, die interne Verwaltung zu und muss daher die Entscheidung treffen, einen externen AIFM zu bestellen. Als solche externe AIFM kommen in Betracht und werden diskutiert das Emissionshaus, eine vom Emissionshaus speziell dafür gegründete Tochtergesellschaft oder ein vollständig externer Dienstleister.

    Problematisch bei einem geschlossenen Fonds, der in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben wird, ist dabei das von der Rechtsprechung entwickelte Verbot der Fremdorganschaft. Danach ist die Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung unter Ausschluss aller Gesellschafter auf Nichtgesellschafter unzulässig.10 Um nicht gegen dieses Prinzip zu verstoßen, ist die Bestellung eines externen AIFM nur dann möglich, wenn gleichzeitig die als persönlich haftender Gesellschafter eingesetzte GmbH weiterhin die organschaftliche Geschäftsführung und Vertretung innehat. Damit der externe AIFM jedoch voll verantwortlich zumindest die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement durchführen kann, müsste sich andererseits der persönlich haftende Gesellschafter intern verpflichten, sich dieser Bereiche zu enthalten. Aufsichtsrechtlich wäre damit die Aufgabenzuweisung erfüllt. Wie dies mit der gleichwohl verbleibenden gesellschaftsrechtlichen Letztverantwortung des persönlich haftenden Gesellschafters zu vereinbaren ist, ist bisher nicht geklärt. Hier wird es eine gesetzliche Regelung geben müssen, die aufsichtsrechtlich diese Strukturierung sanktioniert. Ein Novum wäre dies nicht, kennt immerhin auch das InvG für die Investment-AG aufsichtsrechtliche Modifizierungen zur klassischen AG.11 Der Begriff der Investment-KG wurde hier in der aktuellen AIFM-Debatte bereits ins Spiel gebracht. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich der nationale Gesetzgeber dieser Aufgabe stellt.

  3. Master-AIFM:

    Nach der oben zitierten Definition des AIFM besteht dessen reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung eines oder mehrerer AIF. Mit der Möglichkeit der Verwaltung mehrerer AIF durch denselben AIFM gibt die Richtlinie das Konzept für einen so genannten Master-AIFM vor. Bei der Konzeption eines solchen Master-AIFM kommt dem nach Art. 14 AIFM-RL obligatorischen Interessenkonfliktmanagement besondere Bedeutung zu, da das Auftreten von Interessenkonflikten beim Management mehrerer AIF, insbesondere wenn sie gleichen Typs sind und/oder vom gleichen Anbieter aufgelegt werden, nahe liegen. Dies bedeutet zwangsläufig einen höheren organisatorischen und administrativen sowie personellen Aufwand. Dieser lohnt sich nur, wenn eine hinreichende Zahl von AIF verwaltet wird.

    Im Markt der offenen Fonds, die bereits die Master-KAG kennen, findet der Hauptwettbewerb zwischen einer überschaubaren Zahl von Anbietern solcher Master-KAG statt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich der Markt für Master-AIFM, so er sich denn entwickelt, eine ähnliche Gestalt annimmt. Dabei kann es auch zum Einsatz des Master-Vehikels in beiden Bereichen, sprich der AIF und der OGAW kommen. Die AIFM-RL lässt diese Doppelfunktion für externe AIFM zu (Art. 6 Abs. 2 AIFM-RL). Weitere Wachstumspotentiale bieten sich für das Master-Vehikel im europäischen und internationalen Asset Management, insbesondere in strategischer Allianz mit international agierenden Verwahrstellen. Insofern stehen die wohl fundamentalen Marktänderungen im geschlossenen Fondsbereich erst noch bevor.

  4. Outsourcing: 

    Während der Master-AIFM auf Größe aus ist, benötigt der Markt auch Modelle, die sich für solche Anbieter eignen, die zu klein sind, um den mit der Errichtung eines AIFM verbundenen organisatorischen und administrativen Aufwand vollständig selbst bzw. inhouse zu bewältigen, die aber dennoch nicht alles aus der Hand geben wollen. Für solche kleineren Anbieter bietet es sich an, möglichst umfangreich von den durch die Richtlinie zugelassenen Übertragungsvorschriften Gebrauch zu machen. Trotz Übertragung muss der übertragende AIFM jedoch so organisiert sein, dass die Übertragung die Beaufsichtigung nicht beeinträchtigt wird und er stets in der Lage ist, sicher zu stellen, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird. Konsequenterweise ändert durch die Übertragung daher nichts an seiner Haftung gegenüber dem AIF und den Anlegern für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, was letztlich bedeutet, dass ihn die Übertragung nicht zu einem bloßen Briefkastenunternehmen  (no letterbox-entity) degradieren darf (Art. 20 Abs. 3 AIFM-RL). Besondere Anforderungen stellt die Richtlinie an die Übertragung der Aufgaben des Risikomanagements und der Portfolioverwaltung. Diese Aufgaben dürfen nur an Unternehmen übertragen werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen. Kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, muss eine vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM vorliegen (Art. 20 Abs. 1 c) AIFM-RL).

    In diesem Zusammenhang wurde der Begriff des „Servicer-AIFM“ in die Diskussion eingebracht. Dieser Begriff ist nur insofern richtig, als ein Unternehmen, auf das die Aufgaben übertragen werden, selbst AIFM-Status haben kann. Hierbei muss man sich jedoch stets bewusst sein, dass der „Servicer-AIFM“ nicht AIFM des AIF selbst ist, da jeder AIF nur einen einzigen AIFM haben darf (Art. 5 Abs. 1 S. 1 AIFM-RL). Der Begriff lässt sich ferner nicht für alle Unternehmen, auf die das Risikomanagement und/oder die Portfolioverwaltung ausgelagert werden, verallgemeinern, da diese Unternehmen nur einen AIFM-Status haben können, aber nicht müssen. Der von der Richtlinie vorgegebene Status ist vielmehr der des zugelassenen oder registrierten Vermögensverwalters. Welche Unternehmen sich hierfür qualifizieren, empfiehlt die ESMA in ihrem Final Report.12 Hierzu gehören Verwaltungsgesellschaften nach der OGAW-RL, Wertpapierfirmen, die nach der MiFID für die Portfolioverwaltung zugelassen sind, Kreditinstitute nach der Richtlinie 2006/48/EG mit der Erlaubnis zur Portofolioverwaltung nach der MiFID sowie besagte externe AIFM nach der AIFM-RL, mit denen die so bezeichneten „Servicer-AIFM“ gemeint sind. Diese Differenzierung ist insofern von praktischer Relevanz, als insbesondere bereits nach der MiFID zur Portfolioverwaltung zugelassene Unternehmen den erst noch zuzulassenden so bezeichneten „Servicer-AIFM“ einen zeitlichen und organisatorischen Vorsprung haben bzw. im Hinblick die Erfahrung bei der Einhaltung regulatorischer Anforderungen im Vorteil sind. Wie sich hier die Praxis entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

9 Vgl. dazu mehr unter Ziff. 4.
10
BGH WM 2006, 1673.
11 §§ 96 ff. InvG.
12 ESMA Final Report, S. 128.

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Herausforderung: Compliance-System

Verpflichtung zur Einrichtung eines Compliance Systems

Die Verpflichtungen nach der AIFM-RL führen dazu, dass sich die Architektur des geschlossenen Fondsgeschäfts an das aus dem Bereich der offenen Fonds bekannte so genannte Investmentdreieck, bestehend aus Verwalter, Verwahrer und Investor, anzupassen hat. Einer der Kernpunkte der AIFM-RL ist in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der betroffenen AIFM zur Einrichtung eines Compliance-Systems, mit dem die Einhaltung der operativen und strukturellen Vorgaben der AIFM-RL gewährleistet und insbesondere Risiken gemanagt werden.

AIFM-Compliance Life Cycle Modell

Das von der AIFM-RL vorgegebene AIFM-Compliance-System bedeutet in Übereinstimmung mit der Interpretation durch die ESMA und in Übereinstimmung mit den vergleichbaren regulatorischen Vorgaben nach MiFID und OGAW die Einrichtung einer dauerhaften Compliance-Struktur („permanent compliance function“). In der praktischen Umsetzung mündet dies in ein Life Cycle Modell, dessen logische Eckpfeiler sich aus der AIFM-RL ergeben. Grundelemente dieses Modells sind die Module Überwachung, Analyse, Reporting sowie Planung und Steuerung. Die bereits erwähnten Outsourcing Regelungen der AIFM-RL lassen hier ausreichend Spielraum, ein solches Modell den Bedürfnissen des jeweiligen AIFM im Hinblick auf seine bisherige Tätigkeit und seine zukünftige Ausrichtung anzupassen.

Strukturierung des Implementierungsprozesses

Die Anpassung der bestehenden Geschäftsmodelle der betroffenen Emissionshäuser bzw. deren zukünftigen AIFM an ein solches AIFM-Compliance Life Cycle Modell bedarf eines strukturierten Implementierungsprozesses. Dieser wird typischerweise folgende Phasen zu durchlaufen haben: Analyse (Soll-/Ist-/Gap-Analyse), Konzeption (Strategie, Toolbook), Implementierung (Change Management), Testing (dry run) und Aktivierungsphase. Die Arbeiten hierzu sollten idealerweise mit Inkrafttreten der AIFM-RL begonnen haben, da die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben der AIFM-RL bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen und ab diesem Datum anzuwenden haben. Je nach Größe des AIFM wird der Implementierungsprozess den gesamten vorgenannten Zeitraum in Anspruch nehmen. Hierbei gilt es, die AIFM-RL und ihre nationale Umsetzung (Level 1) sowie die Durchführungsakte und ihre Umsetzung in nationales Recht (Level 2) zielgerecht in den Implementierungsprozess zu integrieren.

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Ausblick

Luxemburg ist wie immer bei der Umsetzung der EU-Vorgaben voraus. Der Entwurf des nationalen Umsetzungsaktes zur AIFM-RL wird hier im März dieses Jahres erwartet. Für die Umsetzung in das deutsche Recht wird mit der Vorlage des nationalen Entwurfs vor oder nach der kommenden Sommerpause gerechnet. Es bleibt zu hoffen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie möglichen Spielräume und die sich stellenden Herausforderungen im Hinblick auf geschlossene Fonds so optimal wie möglich nutzt, so dass die Branche im größtmöglichen Maße von der Umsetzung profitieren kann. Ungeachtete des noch ausstehenden nationalen Umsetzungsentwurfs sollten die betroffenen Anbieter mit den Vorbereitungsarbeiten zur Einrichtung auf die neuen regulatorischen Anforderungen jetzt beginnen, um nicht später unter Zeitdruck zu geraten. Der Countdown läuft.

 

Dieser Beitrag wurde im SCOPE Jahrbuch Geschlossene Fonds 2011/2012 abgedruckt.

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