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News Flash: Neue Anforderungen an Vergütungssysteme von Fondsverwaltern
August 2012

Einleitung

Das Financial Services Team informiert mit dem Financial Services News Flash regelmäßig über Neuigkeiten aus den Bereichen

  • Institute/Wertpapierdienstleister
  • Kapitalanlagegesellschaften/Investmentgesellschaften
  • Versicherungsregulierte Unternehmen

sowie sonstige die Finanzbranche betreffende wesentliche Nachrichten. Dabei werden insbesondere aktuelle Gesetzgebungsverfahren auf europäischer und nationaler Ebene und aktuelle Entwicklungen in der Aufsicht praxisnah dargestellt.

Gegenstand dieser Ausgabe des Financial Services News Flashs ist das folgende Thema:

Der Referentenentwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes sieht in § 37 Kapitalanlagegesetzbuch-Entwurf (KAGB-E) erstmals gesetzliche Regelungen über die Vergütungssysteme von Fondsverwaltern vor. Die Neuregelung führt u. a. (praktisch brisante) Offenlegungspflichten, komplexe Anforderungen an die Zurückbehaltung der variablen Vergütung sowie ein weitgehendes Verbot der (in der Praxis oft gewährten) garantierten variablen Vergütungen ein und wird erheblichen Anpassungsbedarf bei den Vergütungssystemen der Fondsverwalter auslösen. Der Investmentbranche stehen damit ähnliche Erfahrungen bevor, wie sie die Banken und Finanzdienstleister seit nunmehr knapp zwei Jahren mit der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) gemacht haben.

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Anwendungsbereich

In der Terminologie des KAGB-E wird die bisherige Kapitalanlagegesellschaft durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ersetzt. Der KAGB-E unterscheidet zwei Arten von Kapitalverwaltungsgesellschaften, nämlich AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (in Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU - AIFM-Richtlinie) und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (in Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG - OGAW-Richtlinie), für die zunächst unterschiedliche Anforderungen an die Vergütungssysteme gelten werden:

1. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 37 KAGB-E gilt für alle AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nach dem KAGB-E umfassend reguliert werden (d. h., sofern nicht eine der - eng beschränkten - Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 bis Abs. 6 KAGB-E eingreift).

1.1 Verwalter offener Fonds

a) Unter den Begriff der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft werden künftig zunächst alle bisherigen Kapitalanlagegesellschaften fallen, die nicht (nur) Investmentvermögen nach der OGAW-Richtlinie verwalten. Das gilt zum einen für alle Kapitalanlagegesellschaften, die Spezialfonds (künftig in der Terminologie des KAGB-E: Inländische Spezial-AIF) verwalten, und zum anderen für Kapitalanlagegesellschaften, die Publikumsfonds in Form von Gemischten Sondervermögen, Sonstigen Sondervermögen oder Dach-Hedgefonds verwalten.

b) Auch diejenigen Investmentaktiengesellschaften, die keine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt haben (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften), werden künftig als sog. interne Kapitalverwaltungsgesellschaften zugelassen. Sofern die Anlagestrategie solcher Investmentaktiengesellschaften nicht der OGAW-Richtlinie entspricht, werden sie als interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 37 KAGB-E fallen. Das gleiche gilt für die - durch den KAGB-E neu eingeführten - offenen Investmentkommanditgesellschaften.

1.2 Verwalter geschlossener Fonds

Nach der Konzeption des KAGB-E wird künftig jedes Investmentvermögen von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet. Der KAGB-E erfasst aber (in Umsetzung der AIFM-Richtlinie) nicht nur offene, sondern auch geschlossene Investmentvermögen, so dass auch die Verwalter geschlossener Investmentvermögen künftig als Kapitalverwaltungsgesellschaften dem KAGB-E unterliegen. Die Branche der geschlossenen Fonds wird damit erstmals umfassend reguliert.

Das wird auch für die Vergütungssysteme gelten: Da geschlossene Investmentvermögen nicht den Anforderungen der OGAW-Richtlinie entsprechen, werden alle Verwalter geschlossener Investmentvermögen als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich von § 37 KAGB-E fallen.

2. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 37 KAGB-E gilt nicht für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, weil die Vorschrift auf der AIFM-Richtlinie beruht. Zwar sind im KAGB-E zahlreiche Regelungen zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften erstreckt worden; hinsichtlich der Anforderungen an die Vergütungssysteme wurde hiervon ausweislich der Entwurfsbegründung jedoch abgesehen, um die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im europäischen Wettbewerb der OGAW-Verwaltungsgesellschaften nicht zu benachteiligen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dauerhaft von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme befreit wären; der europäische Gesetzgeber hinkt nur mit den diesbezüglichen Regelungen ein wenig hinterher: Während die Anforderungen an die Vergütungssysteme von AIF-Verwaltungsgesellschaften in der AIFM-Richtlinie schon festgelegt sind, werden die Anforderungen an die Vergütungssysteme von OGAW-Verwaltungsgesellschaften mit der nächsten Reform der OGAW-Richtlinie eingeführt; dazu liegt seit dem 3.7.2012 der Kommissionsentwurf (OGAW V; siehe zu den sonstigen Inhalten dieser Reform unseren News Flash vom 17.8.2012) vor.

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Inhaltliche Anforderungen

1. Ausgangspunkt

Schon jetzt stellt Abschnitt 7.1 Tz. 4 bis Tz. 10 InvMaRisk einige Basisanforderungen an die Vergütungssysteme von Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaften. Diese Regelungen werden durch § 37 KAGB-E (für künftige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften) und später UCITS V (für künftige OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften) stark erweitert.

Die Neuregelungen für (künftige) AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften entsprechen in vielen Punkten den seit knapp zwei Jahren geltenden Anforderungen an die Vergütungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die im KWG und der InstitutsVergV geregelt sind; wenngleich Unterschiede im Detail bestehen, hat die Investmentbranche insoweit eine ungleich bessere Ausgangsposition für die Umsetzung als die Bankenbranche vor ca. zwei Jahren: Während damals die Umstellung auf die Anforderungen der InstitutsVergV große Auslegungs- und praktische Umsetzungsschwierigkeiten mit sich brachte, kann die Investmentbranche in vielerlei Hinsicht auf die inzwischen mit der Anwendung der InstitutsVergV gemachten Erfahrungen zurückgreifen.

2. Problemschwerpunkte

Im Folgenden können nur einige ausgewählte Problemschwerpunkte angesprochen werden:

2.1 Erfasste Mitarbeiter

Gemäß § 37 Abs. 1 KAGB-E und Art. 14a Abs. 3 UCITS V gelten die Anforderungen an die Vergütungssysteme für die Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter auf derselben Einkommensstufe wie Geschäftsleiter und Risikoträger.

Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Identifizierung (aller) Risikoträger. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 InstitutsVergV verlangt hierzu die Anfertigung einer Risikoanalyse; ein solches Vorgehen wird für (künftige) AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften ebenfalls erforderlich sein, um gegenüber der BaFin die bei der Auswahl der Risikoträger angewandten Kriterien belegen zu können.

2.2. Garantierte variable Vergütung

Große praktische Schwierigkeiten bereitet erfahrungsgemäß das weitgehende Verbot von garantierten variablen Vergütungen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist dies in § 3 Abs. 7 InstitutsVergV festgelegt, für (künftige) AIF- und OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften wird es sich aus § 37 Abs. 2 KAGB-E i.V.m. Ziff. 1. lit. i) Anhang II zur AIFM-Richtlinie bzw. Art. 14b Abs. 1 lit. i) UCITS V ergeben.

Problematisch ist zunächst der weite Anwendungsbereich, der nicht dem herkömmlichen Verständnis einer variablen Vergütung im Sinne eines Bonus bzw. einer Tantieme entspricht (ggf. bis hin zur Einbeziehung befristeter Gehaltserhöhungen). Zudem stellt sich hier - wie auch in vielen anderen Fällen - die Frage, wie mit schon getroffenen Vereinbarungen umzugehen ist, die den neuen Anforderungen an die Vergütungssysteme widersprechen.

2.3 Zurückbehaltung der variablen Vergütung

Gemäß § 37 Abs. 2 KAGB-E i.V.m. Ziff. 1. lit. n) Anhang II zur AIFM-Richtlinie bzw. Art. 14b Abs. 1 lit. n) UCITS V ist ein Anteil von mindestens 40 % der variablen Vergütung für einen Zeitraum von mindestens drei bis fünf Jahren zurückzubehalten, während derer dieser Teil der variablen Vergütung nur anteilig ausgezahlt werden darf; diese Regelung entspricht grundsätzlich § 5 Abs. 2 Nr. 4 InstitutsVergV.

In Verbindung mit einigen weiteren Anforderungen, die an die Ausgestaltung der variablen Vergütung gestellt werden, führt diese Regelung zu komplexen arbeitsvertraglichen Regelungen; zudem verursacht die praktische Handhabung einen gewaltigen Verwaltungsaufwand. In der Praxis neigt die Bankenbranche daher zu Vereinfachungen dieser Anforderungen, deren aufsichtsrechtliche Zulässigkeit jedoch klärungsbedürftig ist.

2.4 Offenlegungspflichten

Die Pflichten zur Offenlegung von Details des Vergütungssystems (§ 97 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2, § 116 Abs. 7 S. 1, § 131 Abs. 7 S. 1, § 144 Abs. 1, § 154 S. 1 KAGB-E sowie Art. 69 Abs. 3 Unterabs. 2 OGAW V) dürfte in der Praxis ein ebenso brisantes Thema werden wie bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (vgl. § 7 f. InstitutsVergV), da dies zu unliebsamer Information der Öffentlichkeit und ggf. auch der eigenen Mitarbeiter über Vergütungen führen kann.

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