Mit Urteil vom 20.09.2011 hat der BGH im Fall Phoenix abschließend geklärt, dass die Ansprüche der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) fällig sind. Nachdem die Anleger mehrere Jahre wegen weit reichenden Erschwernissen im Zusammenhang mit der Phoenix-Insolvenz auf ihre Entschädigung warten mussten, ist die EdW nun angehalten, alsbald Zahlungen zu leisten. Dies führt aufgrund des Ausmaßes des Entschädigungsfalles zu einem immensen Liquiditätsdruck bei der EdW. Durch die Anhebung der Jahresbeiträge der ihr zugeordneten Institute und durch die Erhebung von Sonderbeiträgen und -zahlungen zur Tilgung der vom Bund gewährten Kredite soll dieses Problem beseitigt werden. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Beiträge und Sonderzahlungen ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt. Bereits die EdW-Beitragsverordnung, auf der sie beruhen, ist verfassungsrechtlich angreifbar, da u.a. ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz zu befürchten ist.
Der Aufsatz beschäftigt sich neben den entscheidungsleitenden Erwägungen des BGH hinsichtlich der Fälligkeitsfeststellung mit der rechtlichen Problematik der Beitragspflicht der EdW-Institute.
Veröffentlicht in: „juris PraxisReport Bank- und Kapitalmarktrecht 02/2012“
Autor: Alexander Schwenk
Zurück zum Seitenanfang