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Steuerliche Behandlung von Basel III-kompatiblen Instrumenten
Februar 2012

Zusammenfassung

Unter Basel III und der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) erfahren die regulatorischen Anforderungen an bestimmte Finanzinstrumente, insbesondere Hybridkapital, weitreichende Änderungen. Der Mindestanteil von hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1) innerhalb des Kernkapitals erhöht sich hierbei von derzeit 50 % auf 75 %, während der relative Anteil des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) 25 % oder weniger beträgt. Daher werden Kreditinstitute bemüht sein, bereits während der Umstellungsphase neue Hybridinstrumente zu begeben.

Aus steuerlicher Sicht wird der Erfolg der neuen Instrumente davon abhängen, ob diese auf Ebene der Emittenten steuerlich als Fremdkapital qualifizieren werden. Im Hinblick auf die Kriterien des zusätzlichen Kernkapitals ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung die Hybridinstrumente handels- und steuerbilanziell als Eigenkapital einstuft und deshalb einen Abzug von Zahlungen unter den Instrumenten versagt. Je nach Ausgestaltung erscheint aber auch eine steuerbilanzielle Behandlung als Fremdkapital möglich, wenn entweder ein gewinnabhängiger Zins oder eine Beteiligung am Liquiationserlös vermieden wird. Bei der Steuergestaltung neuer Hybridinstrumente muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass noch keine verlässlichen Aussagen der Finanzverwaltung vorliegen. Es ist daher davon auszugehen, dass deutsche Kreditinstitute ihr zusätzliches Kernkapital auf unterschiedlichem Weg erhöhen werden, ungeachtet der steuerlichen Vorteilhaftigkeit im Einzelfall.

Veröffentlicht in „Derivatives and Financial Instruments“, IBFD Januar/Februar 2011, S. 17 ff.

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Stefan Angsten

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